VERBANDS-PRÜFUNGS- UND
RICHTERORDNUNG
für Leistungsprüfungen in der Hundeschule des
Hundesport und -zuchtverein in Niedersachsen e.V.


§ 1 Zweck und Ziel der Prüfungen

(1) Die Leistungsprüfungen dienen der objektiven, nachvollziehbaren und einheitlichen
Beurteilung der Teamarbeit zwischen Hund und Hundeführer/in.

(2) Ziel der Prüfungen ist die Förderung von:
 - zuverlässigem Grundgehorsam
 - sicherer, tierschutzgerechter Gerätearbeit
 - klarer Kommunikation zwischen Hund und Mensch
 - Motivation, Konzentration und Freude an der gemeinsamen Arbeit

(3) Die Prüfungen sollen sowohl die Alltagstauglichkeit als auch den Ausbildungsstand des
Hundes unter Ablenkung sichtbar machen.
 

§ 2 Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt verbindlich für alle Leistungsprüfungen des Verbandes von Bronze 1
bis Champion.

(2) Sie gilt gleichermaßen für:
- Erstprüfungen
- Wiederholungsprüfungen
- Prüfungen nach Nichtbestehen

(3) Ein Überspringen von Prüfungsstufen ist nicht zulässig.


§ 3 Teilnahmevoraussetzungen

(1) Teilnahmeberechtigt sind Hunde, die:
- gesundheitlich belastbar sind
- sozialverträglich gegenüber Menschen und Hunden auftreten
- über einen gültigen Haftpflichtversicherungsschutz verfügen

(2) Der/die Hundeführer/in bestätigt mit der Anmeldung:
- die regelmäßige Teilnahme am Training
- die Kenntnis dieser Prüfungs- und Richterordnung

(3) Läufige Hündinnen können nach Ermessen des Richters unter Auflagen starten oder
ausgeschlossen werden.

§ 4 Allgemeine Prüfungsgrundsätze

(1) Bewertet wird immer das Team Hund–Mensch, nicht der Hund allein.

(2) Die Prüfung ist keine reine Gehorsamskontrolle, sondern eine Leistungsbewertung unter
Berücksichtigung von:
- Verständlichkeit der Signale
- Arbeitsfreude des Hundes
- Kooperation im Team

(3) Die Prüfung ist tierschutzgerecht durchzuführen. Jeglicher Zwang ist untersagt.
 

§ 5 Hilfsmittel und Verhalten während der Prüfung

(1) Erlaubt sind:
- Futterbelohnungen zwischen den Übungen
- verbales Lob
- Handzeichen gemäß Prüfungsstufe

(2) Nicht erlaubt sind:
- körperliche Einwirkung
- Einschüchterung, Leinenruck, Druck
- Hilfsmittel mit Zwangswirkung

(3) Verstöße führen zu Punktabzug oder Nichtbestehen.
 

§ 6 Bewertungssystem – Allgemeine Struktur

(1) Jede Prüfung wird mit maximal 100 Punkten bewertet.

(2) Die Punkte verteilen sich wie folgt:
 Gehorsam & Signalausführung: 20 Punkte
 Leinenführigkeit / Fußarbeit: 15 Punkte
 Distanzarbeit / Bleib: 15 Punkte
 Rückruf: 10 Punkte
 Gerätearbeit: 30 Punkte
 Teamarbeit, Aufmerksamkeit & Arbeitsfreude: 10 Punkte

(3) Die Bewertung erfolgt durch mindestens eine/n zugelassene/n Richter/in.
 

§ 7 Bewertungskriterien – Gehorsam & Signalausführung
(20 Punkte)

(1) Bewertet werden:
- korrekte und saubere Ausführung der Grundsignale
- Reaktionsgeschwindigkeit auf das erste Signal
- Klarheit der Signale des/der Hundeführer/in

(2) Punktabzüge erfolgen insbesondere bei:
- verzögerter Reaktion
- unvollständiger Ausführung
- mehrfacher Signalwiederholung
- sichtbarer Unsicherheit des Hundes
(3) Verweigerung eines Grundsignals kann zu erheblichem Punktabzug führen.
 

§ 8 Bewertungskriterien – Leinenführigkeit & Fußarbeit
(15 Punkte)

(1) Bewertet werden:
- lockere, spannungsfreie Leine
- Orientierung des Hundes am Hundeführer
- saubere Wendungen und Richtungswechsel

(2) Punktabzüge erfolgen bei:
- dauerhaft gespannter Leine
- starkem Voraus- oder Zurückfallen
- mangelnder Aufmerksamkeit
- häufigem Nachkorrigieren
(3) Starkes Ziehen oder unkontrolliertes Verhalten führt zu deutlichem Punktabzug.
 

§ 9 Bewertungskriterien – Distanzarbeit & Bleib
(15 Punkte)

(1) Bewertet werden:
-zuverlässige Ausführung auf Distanz
- ruhiges und sicheres Verharren im Bleib
- Einhaltung der vorgegebenen Zeiten und Entfernungen

(2) Punktabzüge erfolgen bei:
- Positionsveränderung
- Unruhe
- vorzeitigem Aufstehen oder Hinlegen
- Hilfestellung durch zusätzliche Signale

(3) Eigenständiges Abbrechen der Übung durch den Hund kann zum Nichtbestehen führen.
 

§ 10 Bewertungskriterien – Rückruf (10 Punkte)

(1) Bewertet werden:
 zügiges, direktes Kommen
 klare Orientierung zum Hundeführer
 zuverlässige Ausführung auch unter Ablenkung

(2) Punktabzüge erfolgen bei:
- verzögerter Reaktion
- Umwegen
- Ablenkung durch Umweltreize

(3) Verweigerung des Rückrufs führt zu erheblichem Punktabzug oder Nichtbestehen.
 

§ 11 Bewertungskriterien – Gerätearbeit (30 Punkte)

(1) Bewertet werden:
- sichere, ruhige und korrekte Ausführung aller Geräte
- selbstständiges Arbeiten gemäß Prüfungsstufe
- kontrolliertes Betreten und Verlassen der Geräte

(2) Punktabzüge erfolgen bei:
- Unsicherheit
- fehlerhafter Ausführung
- Auslassen eines Geräts
- Abbruch eines Geräts

(3) Mehrfache Geräteverweigerung führt zwingend zum Nichtbestehen, unabhängig vom
bisherigen Punktestand.

§ 12 Bewertungskriterien – Teamarbeit, Aufmerksamkeit
& Arbeitsfreude
(10 Punkte)

(1) Bewertet werden:
- sichtbare Kooperation zwischen Hund und Mensch
- Aufmerksamkeit und Motivation des Hundes
- fairer, ruhiger Umgang durch den/die Hundeführer/in

(2) Punktabzüge erfolgen bei:
- mangelnder Bindung
- unruhigem oder hektischem Arbeiten
 - unangemessenem Verhalten des/der Hundeführer/in
 

§ 13 Bestehensgrenzen

Bestanden: ab 70 Punkte
Sehr gut: ab 85 Punkte
Vorzüglich: ab 95 Punkte
Die Bewertung ist dem/der Teilnehmer/in mitzuteilen.


§ 14 Nichtbestehen (Ausschlusskriterien)

Die Prüfung gilt unabhängig vom Punktestand als nicht bestanden bei:
- Aggression gegenüber Menschen oder Hunden
- Einsatz von Zwang oder Gewalt
- tierschutzwidrigem Verhalten
- wiederholter Geräteverweigerung
 -Abbruch der Prüfung durch den/die Hundeführer/in


§ 15 Wiederholungsprüfungen
(1) Jede Prüfungsstufe darf beliebig oft wiederholt werden.

(2) Bereits bestandene Prüfungen behalten dauerhaft ihre Gültigkeit.

(3) Bei Wiederholung wird ausschließlich die aktuelle Leistung bewertet.


§ 16 Richterbefugnisse

(1) Der/die Richter/in entscheidet:
- über Punktabzüge
- über Abbruch der Prüfung
- über Nichtbestehen aus wichtigem Grund

(2) Entscheidungen sind sachlich zu begründen und nachvollziehbar zu dokumentieren.


§ 17 Einsprüche

(1) Einsprüche gegen Bewertungen sind ausschließlich schriftlich einzureichen.

(2) Emotionale oder unsachliche Einsprüche sind unzulässig.

(3) Die Entscheidung der Prüfungsleitung ist endgültig.


§ 18 Leistungsheft

(1) Für jeden Hund wird ein Leistungsheft geführt.

(2) Das Leistungsheft wird nach Bestehen der ersten Bronze-Prüfung ausgehändigt.

(3) Alle bestandenen Prüfungen werden eingetragen.

§ 19 Inkrafttreten
Diese Prüfungs- und Richterordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

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