Satzung

§ 1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ).
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen. Registerblatt NZS VR 201071.
Der Sitz des Vereins ist Coppenbrügge.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

§ 2 - Sinn und Zweck

Der Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) hat sich in der Folge einzeln aufgeführte Ziele und Aufgaben gestellt, die er in ernster Verantwortlichkeit gegenüber dem Hund, der Hundezucht, der Hundeausbildung und dem Menschen als verantwortlichen Partner des Hundes erfüllen wird

  1. Die vornehmste und wichtigste Aufgabe des Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) ist es, die Mitglieder über alle Fragen der Hundehaltung und der Zucht und des Sports umfassend zu informieren. Diese Information geschieht unter Berücksichtigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse der Verhaltensforschung, der Genetik, der Medizin und aller sonstigen Fachgebiete, die Einfluss auf das Zusammenleben von Mensch und Hund haben.
  2. Der Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) fördert die gezielte Zucht von Hunden im Rahmen einer verantwortungsbewussten Liebhaberzucht unter Einbeziehung aller neuzeitlichen Erkenntnisse der Genetik. Er distanziert sich, sowohl im Interesse des Hundes, als auch der Öffentlichkeit von der kommerziellen Ausbeutung des Hundes, der verantwortungslosen Vermehrung von Hunden und dem Handel mit diesen.
  3. Zur Durchführung dieser Aufgaben bildet der Verein Zuchtwarte und Zuchtrichter aus. Zuchtwarte und Zuchtrichter bedürfen darüber hinaus der Bestätigung durch die internationale Vereinigung.
  4. Ziel des Vereins ist es vor allem, gesunde Tiere zu züchten.
  5. Der Verein gibt in Verbindung mit anderen interessierten Vereinen ein Mitteilungsblatt heraus das die Aufgabenstellung und Aufgabenlösung des Vereins unterstützen und die Mitglieder über das Vereinsleben informieren soll
  6. Der Verein veranstaltet Zuchtschauen und Ausstellungen unter dem Schutz der internationalen Vereinigung, die geeignet sind, die unter Ziffer 1-4 genannten Aufgaben und Leistungen erfüllen zu helfen. Die Ausstellungen sollen darüber hinaus dem Erfahrungsaustausch und dem gesellschaftlichen Verkehr der Mitglieder dienen.
  7. Die gemeinsamen Interessen der Mitglieder werden sowohl gegenüber Behörden als auch gegenüber anderen Vereinen und Organisationen des Hundesports vertreten.
  8. Der Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) strebt kollegiale Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Ausstellungen und sonstigen Veranstaltungen, mit jenen Vereinen des Hundesports an, die in grundsätzlichen Fragen gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
  9. Der Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) wirkt gemeinnützig gemäß Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 und dient keinem wirtschaftlichen, politischen oder religiösen Zweck.
  10. Der Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) hält sich sowohl hinsichtlich seiner Konzeption, als auch in seiner inneren Organisation streng an demokratische Grundsätze.

§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Hundebesitzer oder Hundeliebhaber werden.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand mit schriftlicher Mitteilung entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Das Mitglied ist verpflichtet sich satzungsgerecht zu verhalten. Dies gilt besonders im Hinblick auf die Haltung, Zucht und Pflege von Hunden. Der Beitrag ist eine Bringschuld und im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen.

§ 4 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt:

  1. wenn ein Mitglied gegen die Satzungen des Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) verstößt
  2. wenn ein Mitglied des Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) an Hundehändler verkauft oder mit ihnen in züchterischer Verbindung steht
  3. wenn ein Mitglied seinen Beitrag ohne Angabe von Gründen nicht bis zum 31.3. des Geschäftsjahres bezahlt hat
  4. Verstöße gegen das Tierschutzgesetz
  5. Anstößigem Verhalten bei vereinsinternen Veranstaltungen sowie in der Öffentlichkeit
  6. permanenten Störungen des Vereinslebens

Den Ausschluss beschließt der Vorstand des Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) mit 2/3 Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen. Der Ausschlussbescheid mit den Ausschlussgründen ist dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Das Mitglied hat gegen den Beschluss ein Einspruchsrecht, das es innerhalb von 4 Wochen beim Vorstand geltend machen kann. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig. Mitglieder, deren Mitgliedschaft beim Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) ein Ende gefunden hat haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 5 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Durch die Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins und anderen befreundeten Vereinen im In- und Ausland teilzunehmen und die in der Satzung festgelegten Hilfen beanspruchen zu können. Alle Mitglieder können zu jedem Amt gewählt werden, im Sinne des Vereinsgesetzes. Für die in Ausführung des Amtes geleistete Arbeit wird kein Entgeld gezahlt. Alle Tätigkeiten im Verein Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) sind ehrenamtlich. Barauslagen die im Interesse des Vereins getätigt werden, sind nach Feststellung des Vorstandes zu erstatten. Alle Funktionäre des Hundesport und –zuchtverein in Niedersachsen e.V. (HSZ) verstehen sich als Beauftragte der Mitglieder, sind für diese tätig und handeln in deren Namen zum Besten aller Mitglieder und der Hunde.

Jedes Mitglied verpflichtet sich,          

  1. die Satzung, die Anordnungen und Beschlüsse des Vereins zu befolgen
  2. die Hundehaltung ernsthaft und redlich zu betreiben
  3. seinen Hund gewissenhaft zu pflegen, und nach bestem Wissen und Gewissen vor Krankheiten zu schützen (Schutzimpfungen usw.)
  4. die Tierschutzbestimmungen zu beachten und einzuhalten
  5. Anschriftenänderungen dem Vorstand schriftlich mitzuteilen
  6. finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich einzubehalten

§ 6 - Organe des Vereins

1. Der Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. dem Vorsitzenden
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer

Gesetzlicher Vertreter gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Je zwei von ihnen vertreten den Verein. Der Vorstand wird erweitert durch einen Beisitzer je angefangene 50 Mitglieder. Die Hauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer werden für jeweils zwei Jahre auf einer Hauptversammlung von den Mitgliedern gewählt. Wiederwahlen sind statthaft. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Vorstandssitzungen sollen nach Bedarf abgehalten werden.

2. Hauptversammlungen

Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus

  1. dem Vorstand
  2. den Hauptmitgliedern
  3. den Familienmitgliedern

Jedes Jahr muss eine Hauptversammlung stattfinden. Die Hauptversammlung ist durch den amtierenden Vorstand in den ersten beiden Monaten des Jahres schriftlich (auch per Email), unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Sie erteilt Entlastung nach Entgegennahme des Berichtes des amtierenden Vorstandes und wählt alle vier Jahre einen neuen Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftlich begründeten Antrag eines Drittels der Mitglieder oder des gesamten Vorstandes vom Vorstand einberufen werden. Stimmübertragungen bei Hauptversammlungen oder außerordentlichen Hauptversammlungen sind nicht möglich. Alle Protokolle müssen vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet zur Anmeldung eingereicht werden.

 § 6a - Ausbildergremium

Die Ausbilder und Ausbildungsanwärter bilden das Ausbildergremium. Das Ausbildergremium erarbeitet u.a. das Ausbildungskonzept. Es regelt die Durchführung der Ausbildung und der Prüfungen in Absprache mit dem Vorstand.

§ 7 - Übungsentgelt

Von den Mitgliedern wird neben den Beiträgen zusätzlich mit Ihren Hunden an den Übungsstunden ein Übungsentgelt erhoben. Diese dienen zur Abdeckung der festen Verbindlichkeiten des Vereins, wie z.B. Miete, Energie- und Anschaffungskosten. Die Höhe dieser Gelder wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 - Abstimmungen

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegen sprechen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, muss das von einem Mitglied beantragt werden.

§ 9 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen erfolgen nur auf Vorschlag, der mindestens 4 Wochen vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingehen muss. Satzungsänderungen – außer zur Hauptversammlung – sind ausgeschlossen. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 10 - Auflösung und Liquidation

Die Auflösung des Hundesport und –zuchtverein in Coppenbrügge (HSZ) kann in einer nur zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmungsberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des Vereinesvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Der Liquidator ist von der Versammlung zu wählen.

Stand: 19. März 2016