Zuchtbestimmungen der UCI-IHU e.V.

 

1. Der Züchter

Jeder Züchter, gleich welcher Rasse, muss sich bewusst sein, dass er mit seiner Zucht einen erheblichen Beitrag zur Erhaltung, Förderung und Hebung der jeweiligen Rassen zu leisten hat.
Gleiches betrifft auch diejenigen Züchter, die nur gelegentlich eine Hündin belegen lassen.
Jeder Züchter ist an die Einhaltung der Zuchtbestimmungen, unter Berücksichtigung des geltenden Tierschutzgesetzes und der Anweisungen des Zuchtrichterobmannes/Zuchtwartes zwingend gebunden. Verstöße gegen diese Bestimmungen werden mit Abmahnung, Zuchtverbot und Ausschluss aus dem Verein/Verband geahndet.

2. Zuchtrichterobmann

a) Der Zuchtrichterobmann, im folgenden Hauptzuchtwart genannt, steuert die Zucht in weitem Rahmen.Im Zweifelsfall, bei Unklarheiten und Zuchtproblemen, die vom zuständigen Zuchtwart nicht geklärt werden können, entscheidet der Hauptzuchtwart.

b) Jegliche Abweichung von den in der Zuchtordnung oder in Spezialzuchtordnungen des Verbandes festgelegten Regelungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hauptzuchtwart.

c) Er ist verpflichtet, sich an die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu halten und diese auch dem Züchter zu vermitteln.
Dies gilt auch für den Zuchtwart. Sollten ihm grobe Missstände gemäß des Tierschutzgesetzes auffallen oder bekannt werden, ist er verpflichtet diesen nachzugehen und den Tierschutzbehörden (Veterinäramt, Ordnungsamt o. ä.) schriftlich mitzuteilen.
Eine strafrechtliche Verfolgung ist einzuleiten.  

3. Der Zuchtwart  

Der Zuchtwart ist der Verantwortliche für die Zucht.
Er sollte sowohl in der Zucht, als auch in der Aufzucht genügend Kenntnisse besitzen. Er sollte ein hohes Maß an Wissen über die Vererbung besitzen um auch hier dem Züchter mit Rat und Tat zur Verfügung stehen zu können. Auch für ihn gelten die Verpflichtungen wie schon unter
b) „Der Zuchtrichterobmann“, erwähnt.

Dem Hauptzuchtwart und dem Zuchtwart ist es nicht erlaubt die eigenen Würfe abzunehmen.

4. Die Zuchttauglichkeitsprüfung

Jede Zucht von Rassehunden setzt eine Zuchttauglichkeitsprüfung voraus. Dies gilt für alle Rassezuchthunde, ganz gleich ob Klein- oder Großrasse.

Die Zuchttauglichkeitsprüfung muss von einem Zuchtrichter vorgenommen werden. Der Zuchtrichter ist verpflichtet das Ergebnis, bestehend aus Größe (Länge, Höhe), Gebäude, Haarkleid, Geschlechtsgepräge, Wesen, Beurteilung des Gebisses (evtl. fehlende Zähne, falsche Gebissstellung, u.s.w.), ordnungsgemäß in den Anhang der Ahnentafel einzutragen. Das Ergebnis wird durch die Unterschrift des ausführenden Zuchtrichters beglaubigt. Er ist verpflichtet, den Hund korrekt und dem vorgeschriebenen Rassestandard entsprechend zu überprüfen bzw. zu bewerten.

Die unter Ziffer 7. - Zuchtverbot auf Lebenszeit - aufgeführten Fehler führen zur grundsätzlichen Verweigerung der Zuchttauglichkeit, die unter Ziffer 6. - Zuchtverbot auf Zeit – aufgeführten Gründe führen zu einer temporären Verweigerung.

Das Urteil des Zuchtrichters ist unanfechtbar.

Hunde dürfen frühestens in folgendem Alter zur Zuchttauglichkeitsprüfung vorgestellt werden:

Rassestandard unter 45 cm Widerristhöhe                13 Monate

Rassestandard über 45 cm Widerristhöhe                 16 Monate   

Voraussetzung sind mindestens 2 Anwartschaften ab der Jugendklasse unter zwei verschiedenen Richtern.

Zur Zuchttauglichkeitsprüfung müssen je nach Rasse z. B. Röntgenaufnahmen, Patellauntersuchung und ED-Untersuchung bzw. HD-Untersuchung mit der Auswertung eines anerkannten Tierarztes vorliegen.

Die Festlegung der erforderlichen Bescheinigungen und Untersuchungen ist der Anlage 1 zu entnehmen bzw. ist den entsprechenden Zucht- und Spezialzuchtbestimmungen zu entnehmen

Bei erforderlichem HD-Nachweis dürfen gepaart werden

HD-A    x          HD-A

HD-B    x          HD-A

HD-C führt grundsätzlich zur Verweigerung der Zuchttauglichkeit

Hündinnen unter 45 cm Widerristhöhe können erstmals mit 15 Monaten, Hündinnen über 45 cm Widerristhöhe mit 18 Monaten zur Zucht eingesetzt werden, sofern wenigstens eine Läufigkeit vorausgegangen ist. Rüden dürfen nach bestandener Zuchttauglichkeitsprüfung unverzüglich zur Zucht verwendet werden.

Bei Hündinnen unter 45 cm dürfen (bei Vorliegen der Zuchtvoraussetzungen)  zwei aufeinanderfolgende Läufigkeiten belegt werden, sofern die Wurfstärke des ersten Wurfes nicht mehr als Fünf betragen hat. Die darauffolgende Läufigkeit ist in jedem Falle auszulassen.

Bei Hündinnen über 45 cm darf eine Läufigkeit genutzt werden, die darauffolgende Läufigkeit ist in jedem Falle auszulassen.

Bleibt eine Hündin nach einem Deckakt leer, so darf sie immer bei der nächsten Läufigkeit wieder belegt werden.

Zuchthündinnen müssen ein DNA Profil vorlegen.

Zuchtrüden, im eigenem Besitz, müssen ein DNA Profil vorlegen.
Ein DNA Profil des Deckrüden, nicht im eigenem Besitz, ist höchst erwünscht.

5. Zuchtdauer

Die Zuchtdauer ist bei Hündinnen auf das vollendete 7. Lebensjahr bzw. 6 Würfe zu begrenzen, bei Rüden auf das 10. Lebensjahr zu begrenzen. Für hochwertige Vererber kann der Zuchtwart unter Rücksprache mit dem Hauptzuchtwart, eine Ausnahmegenehmigung erteilen (sofern nicht bereits die Höchstwurfzahl ausgeschöpft wurde). Die Ausnahmegenehmigung ist einmalig und gilt für ein Jahr bzw. einen Wurf, sofern der Tierarzt schriftlich die Unbedenklichkeit  bestätigt hat.

Nach zwei Kaiserschnittgeburten ist eine Hündin nicht mehr zur Zucht zu verwenden.

6. Zuchtverbot auf Zeit

Ein Zuchtverbot auf Zeit wird verhängt bei auftretenden Mangelerscheinungen bedingt durch die noch nicht abgeschlossene Entwicklung, Krankheit, starke Verfettung (sofern sie reduziert werden kann), sowie Missstände in der Tierhaltung. Dieses Zuchtverbot kann nach Behebung der Mangelerscheinungen und Missstände aufgehoben werden, sofern diese nicht gravierend im Sinne des Tierschutzgesetzes sind. Es liegt im Ermessen des Hauptzuchtwartes ein zeitlich begrenztes Zuchtverbot nur nach Sicherstellung zum Wohle der Tiere aufzuheben.

7. Zuchtverbot auf Lebenszeit

Ein Zuchtverbot auf Lebenszeit bzw. die Verweigerung der Zuchttauglichkeit muss ausgesprochen werden, wenn laut § 11 b der Züchter damit rechnen muss, dass bei der Nachzucht auf Grund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten, dazu zählen unter anderem:

Gebissfehler:

Bei Großrassen dürfen maximal zwei P1 fehlen, bei Kleinrassen maximal 4 P1 und/oder P2, bei Jagdhunden ist Vollzahnigkeit erforderlich. Kiefermissbildungen und fehlende Schneidezähne, P4 – Fehler, Molarfehler, falsche Gebissstellung (siehe Standard der jeweiligen Rasse).

Hodenfehler:

Kryptochiden, Monorchiden, sowie diesbezüglich operierte Hunde. Der Besitzer muss eine Operation unverzüglich dem Hauptzuchtwart mitteilen.

Rüden und Hündinnen, die nach zwei verschiedenen Verpaarungen in zwei aufeinander folgenden Würfen jeweils mehrere Welpen mit Missbildungen hervorbringen.

Gebäudefehler, siehe Standard der jeweiligen Rassen

Unterschreitung des Mindestgewichtes von 2,00 Kg.

Bei Über- oder Untermaß obliegt eine Zuchttauglichkeit im Ermessen des jeweiligen Zuchtrichters.

Das Zuchtverbot auf Lebenszeit muss einem Züchter auch ausgesprochen werden, wenn dem Verband Verfehlungen nach § 1 (Grundsatz der Tierhaltung), 2 u. 3 (Tierhaltung), 4 (Tötung von Tieren), 5 u. 6 (Eingriffe an Tieren), 7,8,9 u. 10 (Tierversuche), 11 (Handel mit Tieren) und 12 (Haltungsverbot) des Tierschutzgesetzes vom 17.2.1993 bekannt werden und dem Züchter nachgewiesen werden können.

Diese Verfehlungen müssen laut § 17 des Tierschutzgesetzes strafrechtlich verfolgt werden.

8. Zuchtpartner

Die Zuchtpartner müssen vom gleichen Typ sein. Bei allen Rassen sind die besonderen Merkmale des Rassestandards zu beachten (bei Pudel Farbe und Größe, bei Yorkshire Terrier und Chihuahua Gewichtsangaben, ein Mindestgewicht von 2 kg darf nicht unterschritten werden, bei Dackel Haarart und Größe u.s.w.) siehe Anhang.

9. Inzucht - Inzestzucht

Paarung von Hunden die unmittelbar miteinander verwandt sind, sind nur nach Genehmigung des Hauptzuchtwartes möglich.

10. Zuchtdurchführung

Jedes Zuchtvorhaben ist dem Hauptzuchtwart bzw. dem Zuchtwart zuvor mitzuteilen. Der Zuchtwart ist verpflichtet, sich davon zu überzeugen, dass die zur Zucht ausgewählten Hunde gesund (nicht abgemagert oder von Krankheiten befallen) und zuchttauglich sind. Der Hauptzuchtwart bzw. Zuchtwart berät den Züchter hinsichtlich eines für die Hündin geeigneten Deckrüden. Sollte der Züchter selbst eine Auswahl getroffen haben, hat sich er Zuchtwart davon zu überzeugen, dass der Rüde den Anforderungen einer einwandfreien Verbindung entspricht. Zweck dieser Bestimmung ist es, im Laufe der Zeit zu typenrein vererbenden Hunden zu gelangen.

Wegen der ausschließlich beratenden Funktion des Hauptzuchtwartes/Zuchtwartes, trägt der Züchter allein die volle Verantwortung für das jeweilige Zuchtergebnis.

Der Zuchtwart hat das Recht, Rüden die nicht für die geplante Verbindung geeignet sind, im Interesse der Zucht abzulehnen. Lässt der Züchter ohne Einverständnis des Zuchtwartes eine Hündin belegen, wird dieser Wurf nicht in das Zuchtbuch eingetragen und erhält keine Ahnentafeln. Dieser Wurf ist trotzdem vollständig dem Zuchtwart zu melden.

Sollte der Besitzer von Zuchttieren nicht genügend Erfahrung in der Zucht haben, ist der Zuchtwart gehalten, ihm beratend zur Verfügung zu stehen und er sollte auch den Deckakt überwachen.

Für die Durchführung einer Neufarbenzucht, eines Probewurfes zur Bestimmung der Erbanlagen oder eines Versuchswurf (nicht Tierversuche und nicht zur Unterstützung des Hundehandels) ist die schriftliche Genehmigung des Verbandspräsidenten und des Hauptzuchtwartes erforderlich. Dies kann nur unter Einhaltung des Tierschutzgesetzes genehmigt werden.

Bei Anmeldung des Zuchtvorhabens ist der Züchter zur Vermeidung von Unklarheiten, über die Höhe der Leistungsentschädigung für entstandene Fahrtkosten, evtl. Kosten für Arbeitsausfall, siehe unter Punkt b) (nur bei berufstätigen Zuchtwarten, die ihre Arbeit aufgrund der Inanspruchnahme von Züchtern zur Geburtshilfe, unterbrechen können und müssen), Kosten für die Wurfabnahmen und Ahnenpässe, zu informieren.

a) Fahrtkosten:

Mit dem PKW: Abzurechnen nach angefallenen Doppelkilometern im Rahmen der steuerlich gültigen Dienstfahrtensätze.

Mit öffentlichen oder ähnlichen Verkehrsmitteln: entsprechend den Belegen.

b) Unterbricht der Zuchtwart auf Anforderung des Züchters seine berufliche Tätigkeit, so ist der daraus entstehende Verdienstausfall durch den Züchter zu tragen.

11. Wurfmeldung

Die Wurfmeldung an den Hauptzuchtwart/Zuchtwart hat unverzüglich (spätestens drei Tage) nach dem Werfen der Hündin zu erfolgen.

12. Ammenaufzucht

Die Unterstützung der Mutterhündin bei der Aufzucht großer Würfe oder bei geringer Milchproduktion obliegt dem Züchter, ggf. nach Rücksprache mit dem Hauptzuchtwart und dem betreuenden Tierarzt.

13. Wurfabnahme

Der Zuchtwart ist verpflichtet, eine Wurfbesichtigung in den ersten Tagen vorzunehmen um sich zu überzeugen, in welchem Zustand sich die Welpen befinden und wie ihre Unterbringung beschaffen ist.

Der Hauptzuchtwart/Zuchtwart ist gehalten, dem Züchter Ratschläge über Pflege des Wurfes Ernährung der Hündin und das Zufüttern der Welpen zu geben.

Schwächlinge und Krüppel dürfen nur durch den Tierarzt ausgemerzt werden.

Alle Welpen müssen vor der Wurfabnahme einen Mikrochip (Transponder) implantiert bekommen und die allgemein übliche Erstimpfung haben.  Der Zuchtwart ist angewiesen die Impfunterlagen der Welpen zu kontrollieren. Bei der Wurfabnahme nicht geimpfte Welpen dürfen vom Zuchtwart nicht abgenommen und der gesamte Wurf muss zurückgestellt werden, bis zur vollständigen Impfung des Wurfes. Danach ist ein neuer Abnahmetermin zu vereinbaren, die Kosten hierfür übernimmt der Züchter.

Nach Vollendung der 8. Lebenswoche erfolgt die offizielle Wurfabnahme durch den Zuchtwart des zuständigen Vereins. Wenn bei Wurfabnahme bei einem Welpen die Schneidezähne nicht voll sichtbar sind, wird der gesamte Wurf zurückgestellt und die Wurfabnahme abgebrochen. Es muss ein neuer Termin mit dem Züchter vereinbart werden. Der Wurfmeldeschein ist ordnungsgemäß auszufüllen. Vor der vollendeten 7. Lebenswoche und vor der endgültigen Wurfabnahme dürfen keine Welpen von der Mutter entfernt oder abgegeben werden. Geschieht dies doch, kann der Züchter ausgeschlossen werden. Bei der Wurfabnahme prüft der Zuchtwart die Welpen auf ihre Beschaffenheit. Er vermerkt diese so wie auch andere ersichtliche Fehler (Gebissfehler, Hodenfehler bei Rüden) auf dem Wurfmeldeschein. Ebenfalls ist eine Notiz über den Zustand der Hündin zu machen. Der Zuchtwart hilft dem Züchter beim ausfüllen des Wurfmeldescheins.

Wer durch Manipulation irgendwelcher Art, z.B. Färben von Abzeichen, Ausschneiden von haar und dergleichen, den Zuchtwart wissentlich zu täuschen versucht und wissentlich falsche Angaben macht, wird generell von der Zucht ausgeschlossen und der Zwingerschutz erlischt. Eine strafrechtliche Verfolgung durch den Verband bleibt vorbehalten.

Die Namen der Welpen beginnen bei dem ersten Wurf eines Zwingers (nicht der jeweiligen Hündin) mit A, beim zweiten Wurf mit B u.s.w.

Es dürfen nicht zwei Hunde eines Zwinger den selben Namen tragen. Das Anhängen von Zahlen z.B. Dolf 1, Dolf 2 ist nicht erlaubt. In der Wurfmeldung sind zuerst die Rüden, dann die Hündinnen einzutragen und zwar unter sich alphabetisch geordnet. Die Schrift muss deutlich lesbar sein. Ahnentafeln sind Urkunden im Juristischen Sinne. Jede Änderung auf der Ahnentafel von unbefugter hand oder Missbrauch der Ahnentafeln wird strafrechtlich verfolgt. Der Besitzerwechsel ist vom Verkäufer in der zuständigen Rubrik des Ahnenpasses einzutragen.

14. Eintragungen beim Zuchtbuchamt

Eintragungen werden nur unter einem geschützten Zwingernamen vorgenommen, der vor der ersten Belegung einer Hündin zu beantragen ist.

Zwingerschutz wird gewährt an Züchter, die die Verpflichtung übernehmen, alle von ihnen gezüchteten Hunde über diesen Verband eintragen zu lassen. 

Der Zuchtbuchführer muss den Antrag und den Zwingerschutz aller Zwingernamen ablehnen, die bereits geschützt sind und/Oder zu Verwechslungen führen können.

Eine Zertifizierung der Zuchtstätte kann beantragt werden. Die Voraussetzungen hierfür werden vom Vorstand in Zusammenarbeit mit dem Hauptzuchtwart als Anlage 2 der Zuchtbestimmungen festgelegt.

15. Spezialzuchtordnungen

Der Verband kann Spezialzuchtordnungen für einzelne Rassen erlassen.  

Diese Fassung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft

 

Anhang

  1. Richtlinien zur Beachtung der einzelnen Rassemerkmale für die Zucht
  2. Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1993, Teil I des Tierschutzgesetzes, Bekanntmachung der Neufassung des Tierschutzgesetzes
  3. Ohren dürfen seit dem 1.1.1987 nicht mehr kupiert werden
  4. Ruten dürfen seit dem 1.6.1998 nicht mehr kupiert werden. Ausgeschlossen sind Hunde die nachweislich zur Jagd geführt werden

 

 

Rassespeziefische Zuchtbestimmungen:

Australian Shepard

Altdeutscher Schäferhund

Berner Sennenhunde

Border Collie

Biewer Yorkshire a la Pom Pon

Cavalier King Charles Spaniel

Collie

Deutscher Schäferhund

Golden Retriever

Hovawart

Labrador Retriever

Neufundländer

Shetland Sheepdog

Weimaraner

Whippet

Yorkshire Terrier